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Der Tip aus Hip - Ordnungswidrigkeitsrecht

Bayerisches Brückenabstandsmessverfahren mit Videokamera nicht verfassungswidrig
Ordnungswidrigkeitsrecht

geschrieben am 31.08.2009 

Das Amtsgericht Schweinfurt hat in einem Urteil vom 31.08.2009, Aktenzeichen 12 Owi 17 Js 7822/09, entschieden, dass das „bayerische" Brückenabstandsmessverfahren nicht verfassungswidrig ist.

Bei diesem Messverfahren werden mittels drei eingesetzter Videokameras Aufzeichnungen über einen Videobildschirm auf zwei Videobänder übertragen.

Das Gericht führt auszugsweise aus wie folgt:

„(...)Das für die Verkehrskontrolle im verfahrensgegenständlichen Brückenabstands-messverfahren verwendete Verfahren, welches zwar nicht die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens erfüllt, gleichwohl jedoch im Grundsatz in seinem Beweiswert einem solchen entsprechen kann, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung hinzutreten (OLG Bamberg DAR 2008,98 f.), beruht anders als das VKS der VIDIT Systems GmbH auf einer lediglich technisch unterstützten, letztlich aber von einem konkretindividuellen Anfangsverdacht getragenen Ermittlungsentscheidung eines hierfür besonders ausgebildeten und praxiserfahrenen Polizeibeamten. (...)"

 

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 die nicht benannte Eingriffsbefugnis für die dem diesbezüglichen Verfahren zugrunde liegenden „Daueraufzeichnungen" gerügt. Das Amtsgericht Schweinfurt sieht in Anlehnung an dieses Urteil im vorliegenden verfahrensgegenständlichen Messverfahren die Eingriffsbefugnis des § 100h Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als rechtlich ausreichend und auch den Anforderungen des BVerfG an eine notwendigerweise formal-gesetzliche Regelung, welche ausreichend klar und bestimmt sein muss, genügend an.

 

Haftungsausschluss: Der Inhalt des TIP aus HIP ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Vor geschäftlichen Entscheidungen bitten wir Sie, sich mit ihrem rechtlichen Berater in Verbindung zu setzen.


 
Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Ordnungswidrigkeitsrecht

geschrieben am 11.08.2009 
Aus den Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 11. August 2009, Aktenzeichen 2 BvR 941/08):
 
„Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der 
Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die 
Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem 
Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke 
fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 
29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 
50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den 
Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass 
die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten 
Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, 
hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die 
vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass 
zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des 
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 
angesehen. 
 
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die 
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, 
zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den 
Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur 
erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die 
Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des 
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für 
den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 
herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie 
ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen 
Gleichheitssatz des Art. 3 GG. 
 
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im 
überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche 
Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem 
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und 
verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des 
Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine 
geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem 
Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine 
verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken 
vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine 
einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie 
sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG 
und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle 
sein. 
 
Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten 
Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. 
Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem 
festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit 
ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer 
Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt 
wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 
Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus 
einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. 
Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der 
jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint 
zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, 
der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht."
 

Haftungsausschluss: Der Inhalt des TIP aus HIP ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Vor geschäftlichen Entscheidungen bitten wir Sie, sich mit ihrem rechtlichen Berater in Verbindung zu setzen.


 
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